612 Views | 20.10.2010 | 14:23 Uhr
geschrieben von Olaf John

Saturn (Frankfurt)

Mangelhafter MP3 SpielerSony NWZ-E444 KB unrepariert zurück

Bestell-/Kundennummer: Sony NWZ-E444 KB Schwarz - 5103356

Ein von mir in der Garantiezeit bemängelte Schaden (Tasten reagieren nicht mehr) des bei Saturn erworbenen MP3-Gerätes (Sony NWZ-E444 KB Schwarz - 5103356) wurde mir unverständlicherweise unrepariert nach vier Wochen zurück geschickt. Dagegen legte ich Beschwerde ein und fragte nach der Beschwerdeprozedur?

Meine Frage wurde nicht beantwortet, nur erwähnt, dass das Gerät von der Werkstatt des Herstellers auf Garantie geprüft wurde und bei der Überprüfung des Gerätes ein Flüßigkeitsschaden entstand. Dieser Schaden wird nicht von der Garantie des Herstellers gedeckt. Nun weiß ich genau, dass es kein Kontakt mit Flüßigkeit gab und frage mich, wer ist hier in der Beweispflicht?

Für weitere Fragen wurde ich direkt an den Hersteller Sony verwiesen und Saturn hält sich bedeckt.

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Meine Forderung an Saturn: Erstattung bzw. Ersatz für das fehlerhafte Gerät


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Kommentare und Trackbacks (6)


20.10.2010 | 15:39
von ReclaBoxler-2674160 | Regelverstoß melden
Woher willst du denn wissen, ob bei der Prüfung ein Flüssigkeitsschaden entstand? Du warst doch nicht dabei, oder? Und wenn das der Fall ist, ist es ja nun offensichtlich nicht dein Problem.

Für die Zukunft: Während der Gewährleistungszeit kannst du das Gerät direkt gegen ein Neugerät im Laden tauschen lassen. Dieses Recht wird im BGB §439 Abs. 1 gesetzlich zugesichert und gilt für alle Kaufverträge zwischen natürlicher Person als Käufer und juristischer Person als Verkäufer.

Innerhalb der ersten sechs Monate ist der Verkäufer in der Beweispflicht, in den weiteren 1 1/2 Jahren der Gewährleistungszeit ist es der Käufer (Stichwort: Beweislastumkehr).

21.10.2010 | 07:58
von Der Klabautermann | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-2674160

Du schreibst da etwas, was in dieser Form absolut nicht stimmt!
Grundsätzlich kann man kein Neugerät verlangen, sondern der Verkäufer hat das Recht auf Nachbesserung.

www.vz-nrw.de/UNIQ128764004925357/link7051A.html

Bitte auch die Verweise (Links) unten auf der Seite beachten. Davon abgesehen, glaube ich nicht, dass bei der Überprüfung ein Flüssigkeitsschaden entstand, sondern ein Schaden auf Grund von Flüssigkeit nachgewiesen wurde. Dafür gibt es Indikatoren in jedem tragbaren elektronischen Gerät.
Ich denke, dass die Beschwerde vollkommen unbegründet ist.

21.10.2010 | 10:11
von ReclaBoxler-2674160 | Regelverstoß melden
Lies doch bitte auch, was du selber verlinkst. In deiner Quelle steht ganz klar: "Der Verbraucher kann bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung verlangen oder eine Reparatur."

Nein, der Verkäufer hat häufig kein Recht auf Nachbesserung. Dieses Recht hat er im Falle eines Neuwagens, bei dem lediglich eine Lampe kaputt ist. In diesem Fall hier hat der Verkäufer dieses Recht nicht.

Stattdessen hat der Verkäufer aber die Pflicht zur Nacherfüllung; Und zwar durch Nachbesserung oder Nachlieferung, worunter der Kunde entscheiden kann.

22.10.2010 | 00:43
von ReclaBoxler-6424171 | Regelverstoß melden
 spider monkey Der Klabautermann Ihre Aussage: “Davon abgesehen glaube ich nicht, dass bei der Überprüfung ein Flüssigkeitsschaden entstand, sondern ein Schaden auf Grund von Flüssigkeit nachgewiesen wurde. Dafür gibt es Indikatoren in jedem tragbaren elektronischen Gerät.“

Was sollen das für Indikatoren sein? Erbitte technische Nachhilfe. Interessiert mich brennend.

22.10.2010 | 08:35
von Der Klabautermann | Regelverstoß melden
Indikatoren

de.wikipedia.org/wiki/Indikator_%28Chemie%29#Feuchtigkeitsindikatoren

Bei MP3-Playern und Handys meist im Innern, in der Nähe des Kopfhörerausganges angebracht.

"Ist dem Verkäufer die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann er sie ablehnen und die andere Form der Nacherfüllung wählen."

Davon abgesehen, schreibt der Beschwerdeführer nicht, wie alt das Gerät schon ist und somit gar kein Ersatz geliefert werden kann, da das Modell nicht mehr gefertigt wird.

22.10.2010 | 09:57
von ReclaBoxler-2674160 | Regelverstoß melden
 spider monkey Der Klabautermann:
Das ist richtig. Aber es gibt massenweise Fälle, aus denen hervorgeht, dass die Verhältnismäßigkeit bei solchen Geräten gegeben ist. Deswegen hatte ich das Beispiel mit dem Neuwagen gebracht, wo die Verhältnismäßigkeit wirklich offensichtlich nicht gegeben wäre.
Interessant ist hierzu auch §478, aus dem sich entnehmen lässt, dass dem Händler durch den Austausch nicht mal Kosten entstünden (Abgesehen vom Zeitaufwand).
Wenn das Gerät nicht mehr verfügbar ist, muss der Kunde natürlich die Reparatur in Kauf nehmen, da stimme ich überein.



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