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Bei Vertragsabschluss wurde ein Aktionsbonus von 80 € für Neukunden vereinbart, der nach einem Jahr mit der Abschlussrechnung verrechnet werden sollte. In den AGB von Flex Strom heisst es:

7.3 Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam.

(Anmerkung: Stand 18.11.2010; bei Vertragsabschluss lag womöglich ein anderer Wortlaut vor)

Mein Vertrag lief vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2010. Der Bonus wurde weder mit der Abschlussrechnung verrechnet noch mir anderweitig gewährt. Nach mehrmaliger Aufforderung, mir den Bonus zu zahlen, erhalte ich von FlexStrom Verweigerungen:

"Nach unseren Unterlagen wurde Ihre Schlussrechnung jedoch korrekt erstellt. Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen können, benötigen wir allerdings die entsprechenden Unterlagen, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten, in Kopie. Diese haben wir bisher leider nicht bzw. nicht vollständig erhalten. Benennen Sie dabei bitte so genau wie möglich alle Regelungen, auf die Sie Ihren Anspruch begründen. Nach Eingang werden wir Ihr Anliegen schnellstmöglich prüfen und dann gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur für Sie veranlassen."

Trotz Einreichen der geforderten Unterlagen, aus denen mein Anspruch eindeutig hervorgeht, weigert sich FlexStrom weiterhin: "Wir bedanken uns herzlich für die Zusendung Ihrer Unterlagen. Leider können wir daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen. Für Ihr Verständnis vielen Dank im Voraus."

Nach erneuter Aufforderung, mir den Bonus zu gewähren oder mir plausibel zu erklären, warum mir der Bonus nicht gewährt werden sollte, erhielt ich folgende Antwort: "Zuletzt hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass wir keinen Anspruch auf eine Änderung der Rechnung erkennen können. Auch aus Ihren Unterlagen ist ein solcher Anspruch bislang nicht erkennbar gewesen."





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