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Mein Vertrag bei Immergrün hat zum 16.11.2021 geendet, da Immergrün die Lieferung vorzeitig beendet hat. Ich wurde im Rahmen des Tarifes „Spar Smart Sofort 12“ mit Strom beliefert und es waren 25% Neukundenbonus, sowie 6000 kWh Jahresverbrauch vereinbart.

Auf der Endabrechnung wurde der Neukundenbonus von 25% aber nicht berücksichtigt.

Da ich meine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe und auch sonst kein Ausschlussgrund ersichtlich ist, habe ich meines Erachtens die Bedingungen für die Gewährung des Bonus erfüllt.

Per E-Mail wurde mir am 11.01.2022 nun mitgeteilt, dass mir der Bonus in Höhe von 25% auf die Endabrechnung aufgrund einer Photovoltaikanlage nicht zusteht.

Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OLG Köln (AZ: 6 U 132/16) haben geurteilt, dass Einschränkungen in den AGB’s unzulässig sind und daher ist es auch nicht zulässig, den Neukundenbonus zu verwehren. Zudem haben deutsche Gerichte in vergleichbaren Fällen bestätigt, dass es sich bei Photovoltaikanlagen nicht um ein Gewerbe handelt, wenn kein planmäßiger Geschäftsbetrieb (wie in meinem Fall) vorliegt.

Einschränkende AGBs sind überraschend und benachteiligen den Verbraucher unangemessen.
Dem Stromanbieter ist durch die PV auch kein Nachteil entstanden, da die vereinbarten 6000 kWh Verbrauch deutlich zu seinen Gunsten überschritten wurden.

Ich sehe mich als Verbraucher getäuscht und nehme auch check24 "das unabhängige Vergleichsportal" in die Pflicht.

Ich bitte daher, mir innerhalb von zwei Wochen eine korrigierte Rechnung zu erstellen, die den Neukundenbonus von 25 % berücksichtigt.





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