BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)
Endabrechnung überfällig
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer / Kundennummer 713394 / 832604
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir unverzüglich meine Endabrechnung zu. Ich hatte Diese bereits mit dem unten angehängten Schreiben angefordert - bis heute haben sie leider nicht reagiert.
Ich erwarte ein korrekte Abrechung unter berücksichtung der bezahlten 12! Abschläge, dem richtigen Zählerstand (siehe unten) und dem Neukundenbonus. Sollten sie gedenken, wiederum nicht reagieren zu müssen, werden sie von meinem Anwalt angeschrieben, der wiederum Kosten verursachen wird. Ich erwarte eine fristgerechte Erledigung! Die Frist endet spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Vertrages, mein Vertrag endete am 31.12.2018.
Im Folgenden nun die Mail, die sie bereits am 01.01.19 erhalten haben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Zählerstand zum 31.12.2018 beläuft sich auf 9460,8. Zählernummer ist 21369461. Ich erwarte eine Schlussrechnung, in der unbedingt der korrekte Zählerstand berücksichtigt wird! Auch berücksichtigen Sie den Neukundenbonus und die Tatsache, dass ich 12 Abschläge a 83 EUR bezahlt habe. Stellen Sie bitte sicher, dass mir Ihre korrekt erstellte Schlussrechnung gemäß § 40 (4) EnWG bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zugeht.
Zudem erwarte ich von Ihnen, dass Sie mir das sich aus der Abrechnung resultierende Guthaben inkl. des Neukundenbonus in Höhe von 15% innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Schlussrechnung auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto überweisen.
Bitte beachten Sie, dass Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten sind (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16. 12. 2014, Az: I-20 U 136/14) und ansonsten eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist (s. § 288 (1) BGB).
Sollten Sie meinen berechtigten Forderungen nicht innerhalb der o. a. Fristen nachkommen oder gemäß § 111a EnWG die Gründe für Abweichungen davon nicht darlegen, werde ich wegen Ihres Verzugs (siehe § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) umgehend bei der Schlichtungsstelle Energie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens veranlassen sowie die Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen informieren.
Viele Grüße
Jens Magenau
Beschwerde ist gelöst