idealenergie.de (Köln)
Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens Idealenergie
Bestell-/Kundennummer: 79803B1237
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund eines nachgewiesenen Umzuges folgte eine Kündigung des laufenden Stromvertrages zum 11.03.2019. Seitens des Lieferanten wurden keinerlei Hinweise auf einen angeblichen "Nichterfüllungsschaden" übermittelt. Erstmals mit der Schlussabrechnung wurde dieser in Höhe von 91,1765 Euro geltend gemacht.
Ohne jegliche Anspruchs- und Berechnungsgrundlage wurde der v. g. Betrag als Nichterfüllungsschaden in Rechnung gestellt. Am 03.06.2019 und 01.07.2019 wurde bereits Kontakt mit dem Service-Team per E-Mail aufgenommen und die Rechnung beanstandet. Eine Rechnungskorrektur sowie eine Berechnungsgrundlage erfolgten nicht.
Weder war von einer Gebühr (Nichterfüllungsschadens) in Telefonanten noch im Schriftverkehr die Rede. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass der Kündigung ohne weitere Kosten zugestimmt wird. Eine Mitnahme war nicht möglich.
Immergrün hätte ansonsten schließlich die Möglichkeit gehabt, die vorzeitige Kündigung abzulehnen. Des Weiteren gab es zuvor diversen Mailverkehr, in dem ich mich versichert habe, dass die Kündigung wegen Umzugs akzeptiert wird. Es wurde sogar die geforderte Ummeldungsbestätigung übersandt. Von einem Nichterfüllungsschaden war darin zu keiner Zeit die Rede.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Aus §254 BGB ergibt sich die Pflicht, dass Schäden abzuwenden oder zu mindern sind. Dieser Pflicht ist Immergrün nicht nachgekommen. Immergrün hätte sowohl die vorzeitige Kündigung ablehnen als auch mich über den möglichen Schaden informieren müssen.
Beides haben sie nicht getan. Daher sind sie nicht ihrer Pflicht nach §254 BGB nachgekommen.
Gemäß EnWG §41 (1) müssen Stromverträge „Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen“ enthalten. Ich gehe davon aus, dass in meinem Vertrag keine Regelungen dieser Art getroffen wurden. Wenn dies zutrifft, haben Sie gegen EnWG §41 verstoßen.
Es wird daher darum gebeten, die Kosten für den Nichterfüllungsschaden bei der Stromrechnung zu stornieren und eine korrigierte Rechnung zu erstellen. Berechtigte Rechnungspositionen werden selbstverständlich übernommen.
12.07.2019 | 16:24
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrte Frau Briese,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
Generell ist es so, das ein Umzug in die persönliche Verantwortung eines Menschen fällt und keine Sonderkündigung rechtfertigt. Das gilt für Strom- und Gasanbieter genauso wie für Telekommunikationsanbieter und auch Fitnessstudios.
Den Anbietern steht deshalb durchaus die Möglichkeit offen, die Kündigung nur als ordentliche Kündigung anzuerkennen oder einen Nichterfüllungsschaden geltend zu machen.
Guter Stil wäre es aber natürlich gewesen, sie auf diesen Umstand hinzuweisen.