Durch FlexStrom endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 878 Views | 29.03.2011 | 21:41 Uhr
geschrieben von Kerstin Baier

FlexStrom AG (Berlin)

FlexStrom zahlt Bonuszahlung nicht

FlexStrom weigert sich nach Kündigung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten den vertraglich zugesagten Bonus von 100 € auszuzahlen.

Wie auch bei fast allen Beschwerden hier bezieht sich Flexstrom auf Ziffer 7.3 der AGB, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.

Obwohl die Mindestvertragslaufzeit eingehalten wurde, begründet Flexstrom die Nichtauszahlung mit dieser Regelung. Zum Glück hatte ich einen Mehrverbrauch von knapp 80 €, den ich sicherlich nicht bezahlen werde, und über 20 € werde ich mich nicht allzu sehr aufregen.

Aber es ist schon eine Genugtuung, dass ich inzwischen schon drei Bekannten davon überzeugen konnte, doch nicht zu Flexstrom zu wechseln.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: 100 € Bonuszahlung


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Kommentare und Trackbacks (8)


30.03.2011 | 08:30
von ReclaBoxler-3527128 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

30.03.2011 | 09:14
von Paul Hansen | Regelverstoß melden
Man kann es auch kürzer formulieren: Flexstrom per Fax in Verzug setzen (zwei Wochen Frist genügen) und bei erfolglosem Fristablauf Mahnbescheid androhen. Bei mir war so der Bonus sehr zügig auf meinem Konto.

30.03.2011 | 17:50
von Hans Gans | Regelverstoß melden
Hallo!
Wenn es nicht so traurig wäre, wäre es fast lustig. Wie kann ein Unternehmen auf diese Art in einem Rechtsstaat Geschäfte machen?

Sie werden jetzt mit Mahnungen konfrontiert werden (sofort per Mail widersprechen und auf eine Rechnungskorrektur drängen und Begründung für Forderung verlangen. Danach Inkassobüro (das ist eine 100%ige Tochter der Flexstrom AG).

Kennt jemand einen Fall, in dem Flexstrom tatsächlich Klage eingereicht hat in einem Fall, wo die Forderung nur durch die fehlende Verrechnung des Bonus entstanden ist? Ich glaube ja nicht, dass sich Flexstrom traut, in solchen Fällen überhaupt tätig zu werden. Dann hätten die ja ein "Musterurteil", das dann auf alle ähnlichen Fälle anzuwenden wäre. Wenn die das dann nicht machen, wäre der Betrugsverdacht evtl. doch sehr nah.

Mögen die Verantwortlichen in der Hölle schmoren! ; -)

30.03.2011 | 17:58
von Paul Meier | Regelverstoß melden
Liebe Leidensgenossen!

Hat jemand Infos, ob die sich in einem solchen Fall überhaupt trauen, zu klagen? Die können doch nur ihr Gesicht verlieren und hätten dann ein Referenzurteil, an dem Sie sich messen lassen müssten.

Die wollen ja übrigens nicht nur 20 €, sondern 80 € und spekulieren wohl auch noch auf die Mahnkosten und RA-Gebühren. Insgesamt also ca. 150 €.

Habt Mut, schreibt fleißig Kommentare, damit alle wissen, wie der aktuelle Stand ist.

Gruß
Paul Meier

07.04.2011 | 08:03
von Kerstin Baier noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom weigert sich weiterhin, die Bonuszahlung auszuzahlen, mit der Begründung, die Mindestvertragslaufzeit hätte nicht bestanden, obwohl diese genau ein Jahr bestand.


21.04.2011 | 09:52
von Kerstin Baier endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom behauptet ohne Begründung, dass kein Anspruch vorliegt, obwohl alle Voraussetzungen wie Mindestvertragslaufzeit eindeutig eingehalten wurden.


29.04.2011 | 12:24
von Dieter Kleinmichel | Regelverstoß melden
Der Sachverhalt, auf den sich das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten bezieht, ist mit meinem identisch:
Neukunde, Vertragslaufzeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010, Kündigungsschreiben vom 08.10.2010.
Antwort von Flexstrom vom 28.04.2010:
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.
Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Auch sonst haben Sie uns auf unsere Nachfrage keine Umstände mitteilen können, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde.
Aus diesem Grund bedauern wir, die Ihnen zugestellte Schlussrechnung nicht korrigieren zu können.

23.07.2011 | 15:43
von Reinhard Gensler | Regelverstoß melden
Hallo! Dieses Standardantwortschreiben von flexstrom habe auch ich bekommen, da ich auf den Anspruch der Bonuszahlung bestehe. Die AGB wurden im Laufe der zeit im Punkt 7.3 immer wieder geändert. Leider ist das Urteil von Berlin-Tiergarten noch eher der Einzelfall zu diesem Problem. Ist es nicht nach den ab Sept. 2009 gültigen AGB so, dass die entscheidende Frage die Wirksamkeit der Kündigung ist? Das entscheidende Wort "nach" Ablauf des ersten Belieferungsjahres so zu interpretieren, dass es ein Jahr und ein Tag Belieferungszeit notwendig macht oder ob das volle Jahr bereits rechtlich ausreicht für die Gewährung dieses Aktionsbonus? Interessant ist auch, dass jetzt zum 24.06.2011 die nächste Änderung hinzugefügt wurde: "d. h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird. "Dies scheint ja auch ein Eingeständnis/Hinweis zu sein, dass für einen Durchschnittskunden die AGB Formulierung nicht klar war und somit evtl. doch der Anspruch auf den Aktionsbonus begründet ist.



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