159 Views | 05.03.2023 | 13:36 Uhr
geschrieben von Rudolf F.

Aral AG (Bochum)

Miserables Kundenreaktionsmanagement, fieses Geschäftsmodell

Der Tankvorgang wurde mittels EC-Karte beglichen, und nachdem das Kartenlesegerät „Bezahlung erfolgt“ angezeigt hat, konnte die Tankstelle unbehelligt verlassen werden.

SCHLAGWORTE

Überraschend dann ein RA-Schreiben mit Betreff: „Forderung der Aral AG aus unbezahlter Betankung“. Hinweis auf nicht korrekte Durchführung der Kartenzahlung; jedoch keine Aussage, zu möglichen Gründen (Bedienungsfehler Kassiererin, Probleme an Kasse, Terminal oder bei der Datenübertragung) und ob diesbezüglich überhaupt recherchiert wurde.

Zahlungsaufforderung über offenen Betrag (keine Beweisunterlagen beigefügt) und Bearbeitungspauschale innerhalb 2 Wochen; danach erhöhen sich die Kosten.

Auf Grund des Inhaltes, der Form und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes im Schreiben wollte ich mit diesen Leuten nichts mehr zu tun haben und überwies den Forderungsbetrag.

Aral schilderte ich darauf hin den Fall und habe die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei, deren Fokus darauf liegt, mit Einschüchterung und Drohung Geld zu verdienen, als sehr fragwürdig beschrieben. Unverständlich auch, dass sofort Rechtsanwälte eingeschaltet werden und dadurch Kosten entstehen und in Folge dem Kunden "aufs Auge gedrückt" werden. Durch direkten Kontakt Aral/Kunde wäre die Geschichte einfacher und zufriedenstellender zu lösen gewesen.

Die unnützen und rechtlich nicht haltbaren Kosten für die Bemühungen (?) der Rechtsanwälte bat ich mir zu ersetzen. Nach 6 Wochen immer noch keine Reaktion.

Mein Fazit: Profit ist alles, Kundenzufriedenheit und Serviceorientierung nicht wichtig!

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Meine Forderung an Aral AG: Erstattung, vorzugsweise Tankgutschein


 
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Kommentare und Trackbacks (2)


06.03.2023 | 11:38
von R. Ha. | Regelverstoß melden
Kann Ihre Beschwerde nur sehr schlecht nachvollziehen.
Nachdem Sie nach dem Tankvorgang mittels EC-Karte bezahlt haben, kriegen Sie doch eine Quittung über den Bezahlvorgang.
Sollte man immer mitnehmen.
Zusätzlich haben Sie doch den Abbuchungsvorgang auf Ihren Kontoauszügen, womit Sie beweisen können das vor Ort bezahlt wurde.
Nachdem Sie zusätzlich auf Aufforderung bezahlt haben sieht es wohl schlecht aus mit Rückerstattung.
Denn mit der (erneuten) Zahlung erkennen Sie ja die an Sie gestellte Forderung an.

06.03.2023 | 19:40
von Willi Matkovits | Regelverstoß melden
Ich verstehe es auch nicht. Da stimmt irgendetwas nicht.



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