4 Views | 11.03.2020 | 10:16 Uhr
geschrieben von R. Lehmann

Immergrün Energie (Köln)

Erhöhung des Grundpreises ohne vorher zugegangene Information

Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer: 2180104047

Sehr geehrte Damen und Herren,

SCHLAGWORTE

in Ihrer Rechnung vom 08.02.2020, zugestellt per e-mail am 11.02.2020, berechnen Sie den Grundpreis mit 240 Euro pro Jahr statt, wie vertraglich mit mir vereinbart, mit 75 Euro. Exakt wie bei der hier eingestellten Beschwerde von A. Kurz (06.03.2020, 10:16 Uhr) behaupten Sie, diese Preiserhöhung mit Schreiben vom 17.12.2018 bekanntgegeben zu haben. Das behauptete Schreiben ist mir jedoch erstmals am 21.02.2020 zugegangen, im Zuge eines intensiven, nur von mir vorangetriebenen Austauschs.

Das Auftreten desselben Fehlers in mehreren Fällen an ein und demselben Tag bestärkt mich in der Annahme, dass der Grund des Nichtzugangs des Schreibens im Jahr 2018 oder 2019 nicht bei der Post zu suchen ist, sondern in Ihrem Haus.

Ich verweise ein weiteres Mal darauf, dass die Beweislast für den Zugang eines einfachen Briefs beim Absender liegt. Vergleiche bitte auch BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08. Laut Bundesgerichtshof besteht bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung.

Ich fordere Sie auf, den Nachweis zu führen, dass mir Ihr Preiserhöhungsschreiben im Dezember 2018 zugegangen ist. Sofern Sie diesen Nachweis nicht erbringen können, so fordere ich Sie nunmehr auf, die Rechnung vom 08.02.2020, zugestellt per e-mail am 11.02.2020, auf die vertraglich vereinbarten 75 Euro pro Jahr Grundpreis zu korrigieren, mir mein Guthaben innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungskorrektur zu überweisen, den Abschlag auf einen meiner korrigierten Jahresrechnung entsprechenden Betrag zu reduzieren und die vertraglich vereinbarten 75 Euro pro Jahr Grundpreis so lange beizubehalten, bis mir von Ihnen eine Information über eine in der Zukunft liegende Preiserhöhung zugeht.

Am 25.02.2020 reichte ich meine Verbraucherbeschwerde bei Ihnen ein. Leider sandten Sie mir am 04.03.2020 die Absage an eine der BGH-Rechtsprechung entsprechende Lösung. Wie angekündigt fordere ich Sie hiermit öffentlich auf, sich an die Rechtsprechung zu halten. Ich erwarte Ihre Reaktion bis zum Ablauf der seit 25.02.2020 laufenden Vierwochenfrist. Bei Nichtentsprechung meiner obigen Forderungen werde ich mich danach umgehend an die Schlichtungsstelle Energie wenden bzw. rechtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Rechnungskorrektur auf 75 Euro pro Jahr Grundgebühr, Bestätigung deren Gültigkeit, Überweisung des Guthabens innerhalb von 14 Tagen, Reduzierung Abschlag


 
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