Von Immergrün Energie beantwortete Beschwerde. | 3 Views | 06.06.2019 | 12:46 Uhr
geschrieben von Katrin Huber

Immergrün Energie (Köln)

Ungerechtfertigte Preiserhöhung Arbeitspreis Gas

Bestell-/Kundennummer: G21701025029

Ich fechte eine Preiserhöhung von Immergrün Energie GmbH an. Die Preiserhöhung war versteckt und überzogen und daher nicht wirksam.

Hiermit möchte ich Ihre Preiserhöhung anfechten

  1. Die Preiserhöhung war versteckt und ist daher nicht wirksam.
  2. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam.

Weiterführende Begründungen:

SCHLAGWORTE

Zu 1.:

Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt und weil der alte Preis nicht genannt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) in seinem Urteil.

Dies sind nur die offensichtlichsten Mängel Ihres Schreibens. Weitere Mängel sind z. B. dass die Preiserhöhung im Anhang der Verbrauchsabrechnung ohne Hervorhebung und Erwähnung im Nebensatz mitgeteilt wurde. Verbraucher können mit einer solchen Preiserhöhung nicht rechnen, da auch der Betreff „Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbed. “ nicht darauf hinweist. Zudem wurde das Schreiben vom Absender kontakt spider monkey kundenservice-energie.de und nicht von immergrün versendet. In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern.

Zu 2.:

Der Energieversorger darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Diesen Grundsatz haben Sie auch in Ihren AGBs verankert.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine mehr als Verdoppelung des Arbeitspreises von 3,1 Cent auf 6,6 Cent/kWh. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und ich bin fest davon überzeugt, dass Sie damit sogar gegen Ihre eigenen AGBs verstoßen. Dort schreiben Sie nämlich, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden.

Aufgrund der hohen Preiserhöhung ist anzunehmen, dass Sie den Preis stärker erhöhen als Ihre Kosten gestiegen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie Ihren Gewinnanteil nachträglich steigern wollen. Dies ist aber nicht zulässig. Ich verweise dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH - siehe bspw.

https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047 - Auszug:

"…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen OHNE ERZIELUNG EINES ZUSÄTZLICHEN GEWINNS an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam. "

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Erlass der Nachzahlung über 528,21€


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
06.06.2019 | 12:46
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrte Frau Huber,

vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.

Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Scholz

Referent Online Kundenbetreuung

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