515 Views | 30.08.2012 | 01:31 Uhr
geschrieben von Samer Halabi Cabezon

buyeasy.at - Doris Schweiger (Wien)

Onlinehändler macht keine Rücküberweisung

Bestell-/Kundennummer: Nr. 304

Ich habe am 31.07.2012 eine GF GTX 590 3072MB Grafikkarte bei www.buyeasy.at - Doris Schweiger, UID-Nummer: ATU67038902 gekauft und direkt mit sofortüberweisung.de bezahlt.

SCHLAGWORTE

Als ich nach dem Liefertermin frage, erhalte ich am 01.08.2012 eine Mail:

„Leider ist die Ware nicht mehr lieferbar und wir haben keinen bestätigten Liefertermin.

Es tut uns leid keine bessere Nachricht geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael“

Daraufhin antworte ich, dass ich von meinem Kaufvertrag zurücktrete und mein Geld zurück haben möchte, woraufhin ich keine Antwort erhalte.

Nach ein paar Tagen rufe ich besagten Onlinehändler am 03.08.2012 an, der mir mitteilt, dass die Rückzahlung leider vergessen wurde und sofort getätigt wird.

Am 16.08.2012, immer noch kein Geld auf mein Konto, versende ich per Einschreiben eine Mahnung, mit der Bitte der Forderung bis zum 26.08.2012 nachzukommen, doch keine Reaktion.

Am 29.08.2012 schließlich habe ich eine Anzeige bei der Polizei eingereicht und zusätzlich ein Mahnverfahren eingeleitet. Ich hoffe, mein Geld wieder zu bekommen, warne aber auf jeden Fall vor diesem Händler!

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Meine Forderung an buyeasy.at - Doris Schweiger: 401,38 Euro


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Kommentare und Trackbacks (4)


30.08.2012 | 04:22
von ReclaBoxler-7326421 | Regelverstoß melden
Dass eine GTX590 zu dem günstigen Preis nicht ganz koscher sein kann, hätte schon vorher klar sein können.

31.08.2012 | 03:04
von Samer | Regelverstoß melden
Die GTX590 ist seit der Einführung der neuen Serie stark im Preis gefallen.

07.09.2012 | 03:35
von ReclaBoxler-3424523 | Regelverstoß melden
Aber nicht auf 400,- EUR. Die Dual-GPU Karten unterliegen beim Neupreis nicht einem derart hohen Wertverfall. Ich habe für meine Gebrauchte GTX590 vor 6 Wochen noch 550,- EUR bekommen.

16.02.2013 | 16:57
von Dirk S. | Regelverstoß melden
Der vermeintliche Preis eines Produktes und die Weigerung des Händlers zur Rückzahlung sind doch zwei komplett unterschiedliche Schuhe: Selbst wenn der Händler sich in der Preisangabe geirrt haben sollte und jetzt die Lieferung des Produktes verweigert, steht dies doch der Rückzahlung des Kaufpreises in keiner Weise entgegen.



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